Dämmung des Daches im EWärmeG
Die Dämmung des Daches ist im Erneuerbare-Wärme-Gesetz als einzelne Maßnahme zugelassen (bis zu den vollen 15 %), da sie auch alleinstehend einen erheblichen Energieeinspareffekt erzielt. Dazu muss das Dach oder bei einem unbeheizten Dachraum die oberste Geschossdecke/Wände mindestens 20 % mehr gedämmt sein, als für Bestandsgebäude gesetzlich vorgeschrieben ist (siehe GEG, ehemals EnEV). Eine bereits in der Vergangenheit vorgenommene Dämmung kann natürlich angerechnet werden.
Entscheidend ist hier der Wärmedurchgangskoeffizient (U‑Wert). Für Schrägdächer und die oberste Geschossdecke/Wände ist ein U‑Wert von 0,192 W/m²K notwendig – bei Flachdächern mindestens 0,16 W/m²K. Werden diese Werte bei einem Wohngebäude mit bis zu vier Vollgeschossen erreicht, ist das EWärmeG vollständig erfüllt. Bei 5–8 Vollgeschossen wird das Gesetz zu ⅔ erfüllt und bei Gebäuden ab 9 Vollgeschossen zu ⅓.
Im Rahmen des Förderprogramms »Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude« werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BEG-EM) − wie eine Dachsanierung − vom BAFA gefördert.
Anteilige Berechnung im EWärmeG – Dämmung des Daches
Wenn nur ein Teil der Dachfläche mit einem ausreichendem U‑Wert gedämmt wurde, ist auch eine anteilige Anrechnung nach § 11.5 Satz 1 EWärmeGdurch die folgende Formel möglich:
Anteil Dämmung [%] = VG [%] × gedämmte Dachfläche [m²] / gesamte Dachfläche [m²]
mit VG = Faktor Vollgeschosse: 1–4 = 15 %; 5–8 = 10 %
Ist der Wert größer oder gleich 15 %, sind die Vorschriften vollständig erfüllt. Ansonsten ist die anteilige Erfüllung folgendermaßen zu berechnen:
Erfüllungsgrad [%] = Anteil Dämmung [%] / 15 % × 100 %
Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!
Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen
Sind Teilflächen mit den geforderten U‑Werten gedämmt, können diese anteilig angerechnet werden. Eine Kombination mit anderen Dämmmaßnahmen – als auch mit Ersatzmaßnahmen und erneuerbaren Erzeugungseinheiten – ist denkbar. Bauteile, die weniger gut gedämmt sind (also die geforderten U‑Werte nicht erreichen) werden im Wärmegesetz aus BaWü nicht berücksichtigt.
Dämmmaßnahmen sind aufgrund der Kostenintensivität grundsätzlich als langfristiges und nachhaltiges Investment zu sehen. Eine Amortisation ist dementsprechend nicht innerhalb von Jahren, sondern von Jahrzehnten, gegeben.
Ansprechpartner

Dr.-Ing.
Christoph Ebbing
Energieeffizienz-Experte
–> EWärmeG & GEG

Dipl.-Ing. (FH)
R. Sithamparanathan
Energieeffizienz-Experte
–> Sanierungsfahrplan
Über uns
Sanierungsfahrplan im EWärmeG – Ingenieure mit bundesweiter Zulassung und Kammereintragung:




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